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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der GD Gebäudeservice
Dortmund GmbH, Iggelhorst 21, 44149 Dortmund (im Folgenden kurz "ANBIETER"
genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz "Kunde"
genannt, zusammen hier auch als „die Parteien“ bezeichnet) zur
Durchführung von Bauleistungen (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt),
gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an
Unternehmer (§ 14 BGB), bzw. an Gewerbetreibende. Mit dem Vertragsschluss
bestätigt der Kunde gegenüber dem ANBIETER, die angebotenen Leistungen
ausschließlich als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB
und/oder als Gewerbetreibender in Anspruch zu nehmen.
1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn
der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4. Maßgeblich ist zwischen den Parteien die jeweils gültige
Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungsdurchführung.
2.
Vertragsgrundlagen
2.1. Maßgebend für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen
sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:
2.1.1.
Rechtliche
Bestandteile:
-
die Auftragsbestätigung,
-
das Angebot einschließlich der vereinbarten
Änderungen und Ergänzungen,
-
die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
-
die Bestimmungen dieser AGB,
-
das gesetzliche Werkvertragsrecht des
BGB,
2.1.2.
Technische
Bestandteile:
-
Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung,
Pläne, Muster,
-
die Allgemeinen Technischen
Vorschriften für Bauleistungen (VOB/ C),
-
Vorschriften der
Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
-
die einschlägigen neusten - auch
empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.
3.
Leistungsgegenstand, Dritte
3.1. Die einzelnen, konkret geschuldeten Leistungen des ANBIETERS
ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Angebot.
3.2. Der ANBIETER ist nach eigenem Ermessen dazu berechtigt,
sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten Dritter als
Hilfspersonen zu bedienen und/oder einzelne oder alle geschuldeten Leistungen
und Vertragspflichten auf Nach- bzw. Subunternehmer zu übertragen.
4.
Vertragsschluss
4.1. Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dem ANBIETER erfordert
grundsätzlich Schriftform, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt
auch für alle Nebenvereinbarungen zum Vertrag und für ein erforderliches
Abnahmeprotokoll.
5.
Pflichten der
Parteien während der Vertragsdurchführung; Abnahme
5.1. Der ANBIETER ist grundsätzlich nicht zur Vorleistung
verpflichtet. Sofern im Einzelfall keine andere Abrede getroffen ist, schuldet
der ANBIETER sämtliche Vertragspflichten erst ab dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
5.2. Der Kunde stellt sicher, dass eine sichere, ungestörte und
ordnungsgemäße Ausführung der Vertragsleistungen durch den ANBIETER ermöglicht
wird.
5.3. Sofern für die Ausführung des jeweiligen Auftrags
behördliche Genehmigungen (wie z.B. aber nicht abschließend eine
Baugenehmigung) oder anderweitige Zustimmungen Dritter sowie Baupläne oder
statische Berechnungen erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen,
sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart ist. Der ANBIETER übernimmt
insoweit keine Haftung.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die zur vertraglichen Leistung
notwendigen Mitwirkungspflichten zu erbringen und dem ANBIETER Zugriff auf alle
angeforderten Dateien, Unterlagen, Gerätschaften, Räume, Gebäude, Schlüssel
o.Ä. zu verschaffen, die zur Erfüllung der Leistungspflichten erforderlich
sind. Bei einem Verstoß des Kunden gegen diese Mitwirkungspflicht ist der ANBIETER
von derjenigen Leistungspflicht befreit, die er infolge der unterlassenen
Mitwirkungshandlung des Kunden nicht erfüllen kann. Sofern durch eine vom
Kunden verschuldete Verletzung der Mitwirkungspflicht beim ANBIETER Mehrkosten
anfallen (z.B. aufgrund Verzögerungen im Arbeitsablauf), hat diese
grundsätzlich der Kunde zu tragen.
5.5. Der Kunde ist fernerhin verpflichtet die für die
Vertragsarbeiten erforderliche Strom- und Wassermenge auf seine Kosten zur
Verfügung zu stellen, es sei denn es ist eine andere Vereinbarung getroffen
(z.B. Umlage der Kosten).
5.6. Der Kunde ist nach Abschluss aller geschuldeten Leistungen
dazu verpflichtet, die geleisteten Arbeiten auf etwaige Mängel zu untersuchen
und den ANBIETER unverzüglich über erkannte Mängel zu unterrichten. Sichtbare
Mängel sind durch den Kunden zu Beweiszwecken fotografisch festzuhalten.
5.7. Sofern Gegenstand der Beauftragung eine werkvertragliche
Leistung ist, hat der Kunde die Vertragsleistung innerhalb von 14 Tagen als
vertragsmäßig anzuerkennen (Abnahme). Die Frist beginnt mit der Mitteilung des ANBIETERS
über die letzte geschuldete und erfolgte Vertragsleistung. Erklärt sich der
Kunde nicht innerhalb dieser Frist zur Vertragsgemäßheit, so gilt die Leistung mit
Fristablauf als vertragsgemäß (Abnahmefiktion). Über die Abnahme ist ein
Abnahmeprotokoll zu fertigen, das von den jeweils dazu
ermächtigten/bevollmächtigten Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen ist.
5.8. Auf Verlangen des ANBIETERS und/oder der im Einzelfall
getroffenen Abrede zwischen den Parteien, sind auch einzelne in sich
abgeschlossene Teile einer Leistung besonders abzunehmen (Teilabnahme). Ziffer 5.7
gilt in diesem Fall sinnentsprechend.
6.
Vergütung
6.1. Die vom Kunden zu zahlende Vergütung richtet sich
grundsätzlich nach dem vereinbarten Angebot. Sofern der Vergütung eine
Kostenvoreinschätzung zugrunde liegt, versichert der ANBIETER die vorgenommene
Kalkulation des erforderlichen Aufwands nach bestem Wissen und Gewissen zu
tätigen; die in einer Kostenvoreinschätzung genannte Vergütung gilt zwischen
den Parteien grundsätzlich als Mindestvergütung vereinbart. Sofern die
Vergütung einen Pauschalpreis darstellt, sind nach Vertragsschluss beauftragte
Zusatzleistungen, welche zu Mehrkosten führen, durch ein Nachtragsangebot zu
spezifizieren und durch den Kunden separat zu beauftragen.
6.2. Die Vergütung versteht sich grundsätzlich exklusive der
gesetzlichen festgelegten Umsatzsteuer.
6.3. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, soweit erforderlich,
werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese nicht im
Angebot bzw. der individualvertraglichen Grundlage kalkuliert sind.
6.4. Der ANBIETER kann vorab keine verbindliche Gewähr gem. §
649 Abs. 1 BGB für die Richtigkeit der Kostenvoreinschätzung übernehmen.
6.5. Soweit der tatsächliche Aufwand die zugrundeliegende
Kostenvoreinschätzung übersteigt, ist der ANBIETER berechtigt, den zusätzlichen
Arbeitsaufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Sofern eine solche
Überschreitung zu erwarten ist, unterrichtet der ANBIETER den Kunden darüber
unverzüglich. Die weitere Vergütung bemisst sich in diesem Fall anhand des
tatsächlichen Arbeitsaufwands und der geltenden Vergütungs-/Preisliste. Sofern
der ANBIETER die wesentliche Überschreitung der Kostenvoreinschätzung nicht zu
vertreten hat, ist der Kunde nicht dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis
allein aufgrund der Kosten-Überschreitung zu kündigen.
6.6. Bei nicht im Voraus vorhersehbaren Lohn- und/oder
Materialpreiserhöhungen während der vertraglich festgelegten Auftragsdauer ist
der ANBIETER berechtigt eine entsprechende Anpassung der Vergütung zu
verlangen.
6.7. Der ANBIETER kann vom Kunden nach einem fertiggestellten
Arbeitsschritt, bzw. einer erbrachten zusammengehörigen Teilleistung, eine
angemessene Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der durch den ANBIETER
erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen, sofern nicht die
jeweilige Abschlagszahlung bereits im Angebot bzw. individualvertraglich
festgelegt wurde.
6.8. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt in den Fällen
bestehen, in denen die Leistung aus einem durch den Kunden verschuldeten Grund
nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber
dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben
unterlässt. Wartezeiten und ähnliche Leistungshindernisse, die vom Kunden zu
vertreten sind, werden im Umfang des dadurch erhöhten Aufwands zusätzlich vom ANBIETER
in Rechnung gestellt.
6.9. Alle durch den Kunden zu leistenden Zahlungen sind – sofern
nicht anders vereinbart – grundsätzlich sofort mit Vertragsunterzeichnung
fällig, sowie gegen entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung innerhalb
von 4 Tagen auf ein vom ANBIETER zu nennendem Bankkonto zu überweisen. Im
Einzelangebot kann ein früheres Zahlungsziel vereinbart werden. Kommt der Kunde
dem vereinbarten Zahlungsziel nicht nach, ist der ANBIETER berechtigt
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
6.10.
Der Kunde kann
nur gegen gerichtlich festgestellte oder vom ANBIETER als bestehend anerkannte
Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw.
geltend machen. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung zu 100%.
7.
Haftung und Gewährleistung
7.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
7.2. Der ANBIETER haftet lediglich für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER
unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für
solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den
Bestimmungen der VOB/B.
7.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme und beträgt 2
Jahre und für Bauwerke 4 Jahre. Diese Frist gilt nicht bei bei
Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer
seitens des ANBIETERS erteilten Garantie. Die gesetzlichen Regelungen zur
Ablaufhemmung, Hemmung und des Neubeginns der Verjährung bleiben unberührt.
8.
Datenschutz, Geheimhaltung
8.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der
vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie
europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten die
zur Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten notwendig ist, erfolgt
auf Grundlage der DS-GVO. Es erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte. Im
Übrigen verweist der ANBIETER auf seine Datenschutzbestimmungen auf seiner
Homepage, abrufbar unter: https://gebaeudeservice-dortmund.com/datenschutz.
8.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen
der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder
allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der
anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht
auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
9.
Widerrufsrecht
Der ANBIETER
schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so
dass ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 355 BGB) nicht besteht.
10.
Allgemeine Bestimmungen
10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Dortmund.
10.2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen
Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
10.3. Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht und bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung
dieser Bestimmung selbst.
10.4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch
eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten
Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Dies gilt auch für
die ergänzende Vertragsauslegung.
10.5. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aus wichtigen Gründen jederzeit zu ändern, es sei denn die
Änderung ist für den Kunden nicht zumutbar. Wichtige Gründe sind insbesondere
Gesetzesänderungen, geänderte Rechtsprechung oder erhebliche betriebliche
und/oder wirtschaftliche Veränderungen des ANBIETERS. Der ANBIETER wird den
Kunden in diesem Fall rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde den
neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen.
Stand: April 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Subunternehmer
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der GD Gebäudeservice Dortmund GmbH, Stahlwerkstraße 9, 44145 Dortmund (im Folgenden kurz "AUFTRAGGEBER" genannt) und dem Subunternehmer (im Folgenden kurz "Subunternehmer" genannt, zusammen hier auch als „die Parteien“ bezeichnet) zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt), gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Das Angebot des AUFTRAGGEBERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), bzw. an Gewerbetreibende. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der Subunternehmer gegenüber dem AUFTRAGGEBER, die angebotenen Leistungen ausschließlich als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und/oder als Gewerbetreibender in Anspruch zu nehmen.
1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Subunternehmern werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der AUFTRAGGEBER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der AUFTRAGGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Subunternehmern Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4. Maßgeblich ist zwischen den Parteien die jeweils gültige Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungsdurchführung.
2. Vertragsgrundlagen
2.1. Maßgebend für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge:
2.1.1. Rechtliche Bestandteile:
- die Auftragsbestätigung,
- das Angebot einschließlich der vereinbarten Änderungen und Ergänzungen,
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B),
- die Bestimmungen dieser AGB,
- das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB.
2.1.2. Technische Bestandteile:
- Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster,
- die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/ C),
- Vorschriften der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden,
- die einschlägigen
neusten - auch empfohlenen- DIN-Vorschriften, VDE- und
VDI-Richtlinien.
3. Leistungsgegenstand, Dritte
3.1. Die einzelnen, konkret durch den Subunternehmer gegenüber dem AUFTRAGGEBER geschuldeten (Bau-)Leistungen ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Angebot.
3.2. Dem Subunternehmer ist es nicht gestattet, den ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.
4. Vertragsschluss
4.1. Der Vertragsschluss zwischen dem Subunternehmer und dem AUFTRAGGEBER erfordert grundsätzlich Schriftform, soweit nicht etwas anderes (Textform) vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Nebenvereinbarungen zum Vertrag und für ein ggf. erforderliches Abnahmeprotokoll.
4.2. Der Subunternehmer bestätigt mit Bestätigung des Auftrags, sämtliche Unterlagen erhalten zu haben.
4.3. Der Subunternehmer erklärt, dass aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen die von ihm geforderte Leistung nach Ausführung, Art und Umfang vollständig kalkuliert worden ist.
5. Vergütung
5.1. Bei der vom AUFTRAGGEBER zu zahlenden Vergütung handelt es sich grundsätzlich um einen pauschalen Festpreis.
5.2. In der vereinbarten Vergütung ist alles enthalten, was zur ordnungsgemäßen, vollständigen und termingerechten Ausführung der Leistung notwendig ist. Ausdrücklich inkludiert sind alle Kosten, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Subunternehmers anfallen.
5.3. Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung. Das gilt nicht für die Fälle des § 313 BGB.
5.4. Soweit etwaige nach Vertragsschluss beauftragte Zusatzleistungen zu Mehrkosten führen, hat diese der Subunternehmer den AUFTRAGGEBER hierüber unverzüglich zu informieren und auf Anfrage durch ein Nachtragsangebot zu spezifizieren. Der AUFTRAGGEBER ist frei, ein etwaiger Nachtragsangebot separat zu beauftragen.
5.5. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn und soweit sie vorher vom AUFTRAGGEBER ausdrücklich angeordnet wurden und entsprechende Stundenberichte spätestens am folgenden Arbeitstag der Bauleitung des AUFTRAGGEBERS zur schriftlichen Freigabe vorgelegt wurden. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass ggf. zusätzlich berechnete Arbeiten bereits im Pauschalpreis zu berücksichtigen waren oder zu Nebenleistungen gehören, so entfällt jegliche zusätzliche Vergütung, auch wenn und soweit diese freigegeben wurden.
5.6. Die Vergütung versteht sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen festgelegten Umsatzsteuer.
5.7. Wenn und soweit der Subunternehmer berechtigt ist, für fertiggestellte Arbeitsschritte bzw. eine bereits erbrachte, zusammengehörige Teilleistung angemessene Abschlagsrechnungen zu stellen, sind diesen prüffähige Nachweise in einfacher Ausfertigung beizulegen.
5.8. Die bereits seitens des AUFTARGGEBERS geleisteten Abschlagszahlungen sowie ein vertraglich vereinbarter Sicherheitseinbehalt sind bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen und entsprechend abzuziehen.
5.9. Etwaige zulässige Abschlagsrechnungen sind nach Abzug eines vereinbarten Sicherheitseinbehaltes innerhalb von 14 Wochen nach Zugang der Rechnung bei dem AUFTARGGEBER zahlbar.
5.10. Die Schlusszahlung seitens des AUFTRAGGEBERS auf die Schlussrechnung erfolgt erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Erbringung aller vereinbarten Leistungen und nach Abnahme sämtlicher Leistungen unter Berücksichtigung eines ggf. vereinbarten Gewährleistungseinbehalts.
5.11. Alle Zahlungen erfordern eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung sowie die Nennung eines Bankkontos.
5.12. Der Subunternehmer kann nur gegen gerichtlich festgestellte bzw. entscheidungsreife, unbestrittene oder vom AUFTRAGGEBER als bestehend anerkannte Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
6. Pflichten des Subunternehmers; Abnahme
6.1. Der Subunternehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik, sowie die geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Der Subunternehmer ist verpflichtet, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
6.2. Der Subunternehmer stellt sicher und garantiert seinerseits für die Voraussetzungen zu sorgen, die eine sichere, ungestörte und ordnungsgemäße Ausführung der geschuldeten Vertragsleistungen ermöglichen. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich Aufgabe des Subunternehmers, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
6.3. Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine Bauarbeiten nur einwandfreies Material (abgenommen durch CE bzw. die BGBau) zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Fachpersonal nach den anerkannten Regeln der Baukunst sowie der Technik ausführen zu lassen.
6.4. Sofern für die Ausführung des jeweiligen Auftrags behördliche Genehmigungen (wie z.B. aber nicht abschließend eine Baugenehmigung) oder anderweitige Zustimmungen Dritter sowie Baupläne oder statische Berechnungen erforderlich sind, hat diese grundsätzlich der Subunternehmer einzuholen. Der AUFTRAGGEBER übernimmt insoweit keine Haftung.
6.5. Sofern dem Subunternehmer für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten Unterlagen, Gerätschaften, Schlüssel o.Ä. übergeben werden, hat der Subunternehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, diese vor Diebstahl oder Untergang oder dem unerlaubten Zugriff Dritter zu schützen. Im Schadensfall haftet der Subunternehmer gegenüber dem AUFTRAGGEBER.
6.6. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, gegenüber dem Subunternehmer regelmäßig den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan festzulegen. Der Terminplan und die darin genannten Einzelfristen werden in diesem Fall Vertragsbestandteil. Im Falle der von ihm zu vertretenden Nichteinhaltung der Vertragstermine haftet der Subunternehmer für alle Schäden und Nachteile, die dem AUFTRAGGEBER entstehen.
6.7. Der Subunternehmer hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmer nicht behindert werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Der Subunternehmer ist verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der AUFTRAGGEBER mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Subunternehmer seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Subunternehmer diese Arbeiten durchführen kann
6.8. Der Subunternehmer hat den von ihm verursachten Bauschutt selbstständig zu beseitigen oder die entsprechenden Kosten zu erstatten, die dem AUFTRAGGEBER seinerseits für die Beseitigung zufallen. Die Kostenerstattung kann auch pauschal prozentual am Auftragsvolumen bemessen werden; eine entsprechende Regelung wird im Angebot festgehalten.
6.9. Sofern Gegenstand der Beauftragung eine werkvertragliche Leistung ist, erklärt sich der AUFTRAGGEBER grundsätzlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Vertragsgemäßheit. Eine Abnahmeerklärung seitens des AUFTRAGGEBERS kann nur ausdrücklich und in geeigneter Form erfolgen. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu fertigen, das von den jeweils dazu ermächtigten/bevollmächtigten Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen ist.
6.10. Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS und/oder der im Einzelfall getroffenen Abrede zwischen den Parteien, sind auch einzelne in sich abgeschlossene Teile einer Leistung besonders abzunehmen (Teilabnahme).
7. Haftung und Gewährleistung
7.1. Der AUFTRAGGEBER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
7.2. Der AUFTRAGGEBER haftet lediglich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AUFTRAGGEBERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der AUFTRAGGEBER unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Subunternehmer regelmäßig vertrauen darf.
7.3. Der Umfang der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/B.
7.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme und beträgt 2 Jahre und für Bauwerke 5 Jahre. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer seitens des AUFTRAGGEBERS erteilten Garantie. Die gesetzlichen Regelungen zur Ablaufhemmung, Hemmung und des Neubeginns der Verjährung bleiben unberührt.
8. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Meldungen, Freistellungsbescheinigung
8.1. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den AUFTRAGGEBER hat der Subunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft und der Ortskrankenkasse vorzulegen.
8.2. Der Subunternehmer ist verpflichtet, für seine ausländischen Arbeitskräfte die behördliche Meldung wie An- und Abmeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis termingerecht einzureichen.
8.3. Dem Generalunternehmer wurde eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt. (Diese entfällt, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten wird).
9. Kündigung
9.1. Kündigt der AUFTRAGGEBER den Vertrag mit dem Subunternehmer, weil die Arbeiten infolge höherer Gewalt eingestellt werden oder weil ihre Fortführung aus einem vom Bauherrn gesetzten wichtigen Grund für den AUFTRAGGEBER nicht mehr zumutbar ist, so hat der Subunternehmer nur den Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, diese muss er ausdrücklich geltend machen. Im Übrigen gilt § 8 VOB/ B.
9.2. Das Kündigungsrecht des Subunternehmers bestimmt sich nach § 9 VOB/B.
10. Sicherheitsleistung
10.1. Der Subunternehmer hat auf Anfrage des AUFTRAGGEBERS für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen dem AUFTRAGGEBER in angemessener Weise Sicherheit zu leisten. Sofern die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft eines vom Generalunternehmer genehmigten Instituts vorgelegt werden.
10.2. Bei der Schlusszahlung kann als Sicherheit für die Gewährleistung von der festgestellten Schlussabrechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 5 % der Auftragssumme einbehalten werden. Der Gewährleistungseinbehalt kann mit Zustimmung des AUFTRAGGEBER durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe abgelöst werden.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
11.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten die zur Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten notwendig ist, erfolgt auf Grundlage der DS-GVO. Es erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte. Im Übrigen verweist der AUFTRAGGEBER auf seine Datenschutzbestimmungen auf seiner Homepage, abrufbar unter: https://gebaeudeservice-dortmund.com/datenschutz.
11.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12. Widerrufsrecht
Der AUFTRAGGEBER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 355 BGB) nicht besteht.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Dortmund.
13.2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
13.3. Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung selbst.
13.4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
13.5. Der AUFTRAGGEBER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigen Gründen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den Subunternehmern nicht zumutbar. Wichtige Gründe sind insbesondere Gesetzesänderungen, geänderte Rechtsprechung oder erhebliche betriebliche und/oder wirtschaftliche Veränderungen des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGGEBER wird den Subunternehmern in diesem Fall rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Subunternehmer den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Subunternehmern angenommen.
Stand: August 2021
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